Der geforderte Rückbau der Geländeaufschüttungen inkl. Abführung des Aushubmaterials und des zugeführten Materials ausserhalb des bewilligten Perimeters gemäss den mit Entscheid vom 8. August 2019 (Nr. 2014-0032) bewilligten Plänen «Grundriss Stall und Querschnitt» und «Fassaden» (beide mit Revisionsdatum vom 25. April 2019 und mit Bewilligungstempel der Gemeinde vom 8. August 2019) ist erforderlich und geeignet, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Mildere Massnahmen, mit denen dasselbe Ziel erreicht werden könnte, sind hier nicht ersichtlich. Diese Wiederherstellungsmassnahmen sind für den Beschwerdeführer sowohl in sachlicher wie auch in finanzieller Hinsicht zumutbar.