Andererseits sprechen auch präjudizielle Gründe für eine vollständige Wiederherstellung. Der Bauherr, der sich nicht an die Baubewilligung hält oder ohne Baubewilligung baut, soll nicht besser gestellt werden als ein Bauherr, der die Baubewilligung einhält. f) Bleibt die Frage der Verhältnismässigkeit des angeordneten Rückbaus. Sinngemäss scheint der Beschwerdeführer die Verhältnismässigkeit der Anordnung mit seinen Einwänden anzuzweifeln, ohne jedoch konkrete Rügen hierzu vorzubringen.