e) An der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands besteht ein erhebliches öffentliches Interesse. Dieses besteht zum einen in der Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen und der konsequenten Verhinderung von Bauten, die der baurechtlichen Ordnung widersprechen, wobei dem öffentlichen Interesse am konsequenten Vollzug des Bau-, Planungs- und Umweltrechts ausserhalb des Baugebiets besonderes Gewicht zukommt.19 Am ungeschmälerten Erhalt und am schonenden Umgang des Nichtbaugebiets besteht ein grosses Interesse. Andererseits sprechen auch präjudizielle Gründe für eine vollständige Wiederherstellung.