Er hätte bei gebotener Sorgfalt auch annehmen müssen, dass diese Aufschüttungen in der Landwirtschaftszone nicht bewilligungsfähig sein dürften. Daran vermag auch die im Jahr 2008 erlittene Erkrankung und der in diesem Zusammenhang stehende teilweise Gedächtnisverlust, insbesondere in Stresssituationen (vgl. Stellungnahme vom 24. Dezember 2022), nichts zu ändern. Es ist zudem weder erkennbar noch wird es geltend gemacht, dass die Behörden zu irgendeinem Zeitpunkt den Anschein vermittelt hätten, die strittigen Geländeaufschüttungen könnten ohne Baubewilligung realisiert werden. Der Beschwerdeführer kann sich daher nicht auf den Gutglaubensschutz berufen.