d) Wer bauen will, muss sich um die Zulässigkeit seines Tuns kümmern und sich bei den Behörden nach der Bewilligungspflicht erkundigen.17 Bei Anwendung der zumutbaren Aufmerksamkeit und Sorgfalt hätte der Beschwerdeführer wissen müssen, dass Geländeaufschüttungen in diesem erheblichen Umfang und unter Zuführung von Fremdmaterial baubewilligungspflichtig sind und mit dem Entscheid vom 8. August 2019 nicht bewilligt wurden (vgl. E. 4). Er hätte bei gebotener Sorgfalt auch annehmen müssen, dass diese Aufschüttungen in der Landwirtschaftszone nicht bewilligungsfähig sein dürften.