Es ist unklar, was der Beschwerdeführer aus diesen Ausführungen zu seinen Gunsten ableiten will. Allenfalls bestreit er damit sinngemäss die Verhältnismässigkeit des angeordneten Rückbaus der Geländeaufschüttungen, eventuell will er hiermit sinngemäss geltend machen, die vorgenommenen Geländeaufschüttungen seien bewilligungsfähig. Darauf ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung und der dort vorzunehmenden summarischen Prüfung der materiellen Bewilligungsfähigkeit einzugehen (vgl. E. 5f). Ansonsten bestreitet der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit der Wiederherstellungsanordnung nicht. Dennoch ist nachfolgend kurz zu prüfen, ob die Anordnung den rechtlichen Vorgaben entspricht.