Soweit er mit seinen Ausführungen sinngemäss geltend macht, mit «ausserhalb des bewilligten Perimeters» sei die Fläche ausserhalb der grün markierten Fläche im erwähnten Situationsplan vom 11. Juni 2019 gemeint, kann ihm nicht gefolgt werden (vgl. oben). Damit ist die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands gemäss Ziffer 4.2 der angefochtenen Verfügung der Gemeinde vom 8. September 2022 im erwähnten Sinne von Amtes wegen zu präzisieren.