Mit Stellungnahme vom 14. Dezember 2022 erklärte sich die Gemeinde mit dieser Präzisierung einverstanden. Daraus lässt sich ableiten, dass die vom Rechtsamt der BVD vorgeschlagene Präzisierung dem entspricht, was die Gemeinde mit «ausserhalb des bewilligten Perimeters» meinte. Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Eingabe vom 24. Dezember 2022 nicht zur vorgeschlagenen Präzisierung. Soweit er mit seinen Ausführungen sinngemäss geltend macht, mit «ausserhalb des bewilligten Perimeters» sei die Fläche ausserhalb der grün markierten Fläche im erwähnten Situationsplan vom 11. Juni 2019 gemeint, kann ihm nicht gefolgt werden (vgl. oben).