Nach dem Gesagten (E. 4) steht fest, dass die vorgenommenen und vorliegend strittigen Geländeaufschüttungen auf Parzelle Frutigen Grundbuchblatt Nr. E.________ formell rechtswidrig sind. Vorliegend hat die Gemeinde die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands angeordnet, indem sie den vollständigen Rückbau der Geländeaufschüttungen inkl. Abführung des Aushub- und zugeführten Materials ausserhalb des bewilligten Perimeters innert 90 Tagen ab Rechtskraft des Entscheids verlangte (vgl. Ziff. 4.2 der angefochtenen Verfügung vom 8. September 2022).