Schliesslich ist unbestritten, dass Geländeaufschüttungen in diesem Umfang (Fremdmaterial von 592 m3 und das wiederverwendete Boden- und Aushubmaterial von 1690 m3) in der Landwirtschaftszone bewilligungspflichtig sind (vgl. 6 Abs. 1 Bst. i BewD e contrario, Art. 7 Abs. 1 BewD). c) Damit steht fest, dass die vorgenommenen Geländeaufschüttungen durch Aushub- und Fremdmaterial von (gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers) 1690 m3 und 592 m3 formell rechtswidrig sind. 5. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands