nicht als Bewilligung für Terrainanpassungen und Geländeaufschüttungen im Landwirtschaftsland auf Parzelle Frutigen Grundbuchblatt Nr. E.________ gelten konnte. Entsprechend kann der Beschwerdeführer aus diesem Situationsplan nichts für die von ihm vorgenommenen Geländeaufschüttungen und damit zu seinen Gunsten ableiten. Diese wurden mit dem Entscheid vom 8. August 2019 nicht bewilligt. Abgesehen davon scheinen sich die vorgenommenen Geländeaufschüttungen gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers (vgl. Plan zum Schreiben vom 12. Februar 2021 sowie Plan zum Baugesuch vom 7. Mai 2021) ohnehin grösstenteils ausserhalb dieser grün schraffierten Fläche zu befinden.