Auch die verbindliche Verfügung des AGR vom 15. Juli 2019 als integrierender Bestandteil dieses Entscheids enthielt eine Auflage, wonach das beim Bauvorhaben anfallende Boden- und Aushubmaterial lediglich für die erforderlichen Terrainanpassungen an das neu erstellte Gebäude verwendet werden darf und eine anderweitige Deponierung des anfallenden Materials ausserhalb des Baugebiets baubewilligungspflichtig ist. Aus diesen Vorbehalten lässt sich ableiten, dass mit dem damaligen Entscheid – entgegen den sinngemässen Vorbringen des Beschwerdeführers – die grün markierte als «Aushub – Humusverteilung» betitelte Fläche im erwähnten Situationsplan