Deponieren des Aushubmaterials vor Baubeginn mit der Bauverwaltung vor Ort zu besprechen und zu definieren ist und vor der Genehmigung einer Deponiefläche durch die Gemeinde mit den Aushubarbeiten nicht begonnen werden darf (Ziff. 4.4.1 des Bauentscheids vom 8. August 2019). Auch die verbindliche Verfügung des AGR vom 15. Juli 2019 als integrierender Bestandteil dieses Entscheids enthielt eine Auflage, wonach das beim Bauvorhaben anfallende Boden- und Aushubmaterial lediglich für die erforderlichen Terrainanpassungen an das neu erstellte Gebäude verwendet werden darf und eine anderweitige Deponierung des anfallenden Materials ausserhalb des Baugebiets baubewilligungspflichtig ist.