a) Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, beim Bauentscheid vom 8. August 2019 könne dem Umgebungsplan, welcher mit Stempel der Bauverwaltung Frutigen vom 8. August 2019 versehen sei, die mit Aushubmaterial aufzufüllende Fläche entnommen werden. Da entgegen seiner Einschätzung weniger Aushubmaterial angefallen sei, habe er diese aufzufüllende Fläche in Richtung Süden beträchtlich gekürzt. Es ist unklar, ob der Beschwerdeführer mit diesen Vorbringen sinngemäss geltend macht, die nun vorgenommenen Geländeaufschüttungen seien mit Entscheid vom 8. August 2019 bewilligt worden.