Insgesamt lässt sich festhalten, dass die Gemeinde zu Recht auf das formell mangelhafte Baugesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und dass das nachträgliche Baugesuch auch unter Berücksichtigung des mit Beschwerde eingereichten Umgebungsgestaltungsplans noch immer mangelhaft ist. Eine nachvollziehbare Beurteilung der vorgenommenen Geländeaufschüttungen und Terrainveränderungen ist noch immer nicht möglich. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung des nachträglichen Baugesuchs kann daher aufgrund des mangelhaften nachträglichen Baugesuchs nicht Folge geleistet werden. 4. Formelle Rechtswidrigkeit