die blosse schematische Darstellung, wie sie im eingereichten Umgebungsgestaltungsplan enthalten ist, reicht für eine Beurteilung nicht aus. Die Gemeinde hat dem Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren bereits mit Schreiben vom 14. Juli 202110 – gestützt auf die Beurteilung der Fachstelle Boden – klar aufgezeigt, welchen Erfordernissen die einzureichenden Unterlagen zu genügen haben. Diesen Anforderungen vermag der nun im Beschwerdeverfahren eingereichte Umgebungsgestaltungsplan nicht zu genügen.