Das AGR führt in seiner Stellungnahme vom 1. November 2022 aus, es sei unklar, was mit dem eingereichten Umgebungsgestaltungsplan dargestellt werden solle. Es fehle insbesondere eine Deklaration, was bestehend und was neu sei. Ebenfalls würden vermasste Quer- und Längsschnitte des betroffenen Gebiets (mit Eintragung des ursprünglichen und des neuen Terrains) fehlen, welche erforderlich seien, um die erfolgte Terrainveränderung verlässlich nachvollziehen zu können. Die erfolgte Verwendung des vom Beschwerdeführer deklarierten, zugeführten Fremdmaterials von 592 m3 sei aus dem nun vorliegenden Grundriss / Umgebungsplan nicht ersichtlich.