4/12 BVD 110/2022/163 Bewilligungsfähigkeit in ersterem Fall im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung summarisch zu beurteilen ist (vgl. nachfolgend). Es würde daher einen prozessualen Leerlauf darstellen, wenn die Angelegenheit deswegen zurückgewiesen würde. Vielmehr kann der im Dispositiv des angefochtenen Entscheids verfügte Bauabschlag der Gemeinde – gestützt auf die korrekten Ausführungen in den Erwägungen – in einen Nichteintretensentscheid umgedeutet werden.