d) Letztlich ist dies jedoch irrelevant, da bei einem nachträglichen Baugesuch sowohl im Falle des (hier eigentlich korrekten) Nichteintretens als auch im Falle des (hier verfügten) Bauabschlags die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verfügen ist, wobei die materielle 8 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1). 9 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 34/34a N. 23.