18 Abs. 4 BewD ausführte, dass auf das formell mangelhafte Baugesuch nicht eingetreten werden könne. Dass sie dem nachträglichen Baugesuch im Dispositiv der angefochtenen Verfügung trotzdem den Bauabschlag erteilte, war daher grundsätzlich falsch (zumal die materielle Beurteilung bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone in den Zuständigkeitsbereich des AGR fällt und dieses vorliegend keine entsprechende Verfügung erliess); sie hätte aufgrund der formellen Mangelhaftigkeit des Baugesuchs vielmehr – und wie in den Erwägungen korrekt ausgeführt – auf Nichteintreten entscheiden müssen.