In der Folge unterliess es der Beschwerdeführer, das formell mangelhafte Baugesuch zu verbessern. Mangels des entsprechenden Hinweises konnte die Gemeinde dies nicht als sinngemässen Rückzug des Baugesuchs werten, weshalb sie in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung zu Recht und in Einklang mit Art. 18 Abs. 4 BewD ausführte, dass auf das formell mangelhafte Baugesuch nicht eingetreten werden könne.