c) Vorliegend litt das nachträgliche Baugesuch unter formellen Mängeln, da die zur Beurteilung notwendigen Pläne und Unterlagen fehlten. Die Gemeinde gab dem Beschwerdeführer daher gestützt auf Art. 18 Abs. 1 BewD zu Recht Gelegenheit zur Verbesserung seines nachträglichen Baugesuchs, indem es diesen aufforderte, die zur Beurteilung benötigten Unterlagen nachzureichen. Sie unterliess es jedoch, den Beschwerdeführer darauf aufmerksam zu machen, dass das Baugesuch als zurückgezogen gilt, wenn er dieses innert Frist nicht in verbesserter Form einreicht. In der Folge unterliess es der Beschwerdeführer, das formell mangelhafte Baugesuch zu verbessern.