Entsprechend stellte die Gemeinde in der angefochtenen Verfügung vom 8. September 2022 fest, dass die nachgeforderten Unterlagen trotz mehrmaligen Mahnens und nach mehreren gesetzten Nachfristen nicht eintrafen, weshalb auf das Baugesuch nicht eingetreten werden könne. Im Dispositiv der Verfügung (Ziff. 4) erteilte die Gemeinde dem nachträglichen Baugesuch jedoch – entgegen den Erwägungen im Entscheid – den Bauabschlag.