a) Der Beschwerdeführer reichte für die strittige Geländeaufschüttung / Terrainanpassung am 7. Mai 2021 ein nachträgliches Baugesuch ein. Da dieses nicht die erforderlichen Unterlagen enthielt, gab die Gemeinde dem Beschwerdeführer mehrfach Gelegenheit, die nötigen Unterlagen innert Frist einzureichen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach. Entsprechend stellte die Gemeinde in der angefochtenen Verfügung vom 8. September 2022 fest, dass die nachgeforderten Unterlagen trotz mehrmaligen Mahnens und nach mehreren gesetzten Nachfristen nicht eintrafen, weshalb auf das Baugesuch nicht eingetreten werden könne.