Die Verfahrensbeteiligten und das AGR erhielten Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Die Gemeinde teilte mit Schreiben vom 14. Dezember 2022 mit, dass sie gegen die vorgeschlagene Präzisierung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands für den Fall der Bestätigung der angefochtenen Verfügung nichts einzuwenden habe. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 24. Dezember 2022 nochmals Stellung, äusserte sich dabei jedoch nicht zu der zur Diskussion gestellten Präzisierung. 6. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen