5. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2022 führte das Rechtsamt aus, dass es im Falle der Bestätigung der angefochtenen Verfügung der Gemeinde vom 8. September 2022 erwäge, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands gemäss Ziff. 4.2 wie folgt zu präzisieren (Ergänzung unterstrichen):