Mit Bauabschlags- und Wiederherstellungsverfügung vom 8. September 2022 kam die Gemeinde in den Erwägungen zum Schluss, dass das Bauvorhaben nicht den geltenden bau- und planungsrechtlichen Vorschriften entspreche, die nachgeforderten Unterlagen trotz mehrmaligen Mahnens und nach mehreren gesetzten Nachfristen nicht eintrafen und darum nicht auf das Gesuch eingetreten werden könne. Die Gemeinde verfügte Folgendes: