4.4.1 des Bauentscheids vom 8. August 2019). Die diesem Entscheid zugrundeliegende Verfügung des Amtes für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) vom 15. Juli 20192, welche inkl. der darin enthaltenen Bedingungen und Auflagen integrierender Bestandteil des damaligen Entscheides war (vgl. Ziff. 4.3 des Entscheids vom 8. August 2019) enthielt zudem eine Auflage, wonach das beim Bauvorhaben anfallende Boden- und Aushubmaterial lediglich für die erforderlichen Terrainanpassungen an das neu erstellte Gebäude verwendet werden darf. Eine anderweitige Deponierung des anfallenden Materials ausserhalb des Baugebiets sei baubewilligungspflichtig.