1. Mit Bauentscheid vom 8. August 20191 erteilte die Gemeinde dem Beschwerdeführer die Baubewilligung für den Neubau einer Scheune auf Parzelle Frutigen Grundbuchblatt Nr. E.________. Die Parzelle liegt in der Landwirtschaftszone. Der Entscheid enthielt eine Bedingung, wonach das Deponieren des Aushubmaterials vor Baubeginn mit der Bauverwaltung vor Ort zu besprechen und zu definieren ist und vor der Genehmigung einer Deponiefläche durch die Gemeinde mit den Aushubarbeiten nicht begonnen werden darf (Ziff. 4.4.1 des Bauentscheids vom 8. August 2019).