BewD einzureichen, soweit dies nicht zum vornherein aussichtslos erscheint. In einer allfälligen Baueingabe müssen die Masse und die Abstände, namentlich zur Parzellengrenze und gegenüber dem Fussweg auf den Plänen korrekt vermasst sein. Kann das Bauvorhaben nicht oder nicht vollständig bewilligt werden, hat die Gemeinde über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zu entscheiden. 4. Kosten a) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Die Pauschalgebühr wird festgesetzt auf CHF 1200.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV37).