Die Gemeinde hat in ihrem Schreiben zum rechtlichen Gehör zwar darauf hingewiesen, dass mit der Wiederherstellungsverfügung die Möglichkeit bestehe, innert 30 Tagen ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. Es handelte sich aber erst um einen Hinweis auf das weitere Verfahren. Die Frist zur Einreichung eines nachträglichen Gesuchs ist nicht verwirkt. Dem Beschwerdegegner und Frau E.________ ist daher Gelegenheit zu geben, ein formelles Baugesuch gemäss Art. 10 ff. BewD einzureichen, soweit dies nicht zum vornherein aussichtslos erscheint.