g) Es ist nicht Aufgabe der BVD als Rechtsmittelbehörde, das Wiederherstellungsverfahren weiterzuführen und als erste Behörde über eine allfällige Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu befinden. Die Sache ist daher an die Gemeinde zurückzuweisen zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen (vgl. Art. 72 VRPG36). Nebst dem Beschwerdegegner ist auch Frau E.________ als Miteigentümerin am Wiederherstellungsverfahren zu beteiligen. Die Gemeinde hat in ihrem Schreiben zum rechtlichen Gehör zwar darauf hingewiesen, dass mit der Wiederherstellungsverfügung die Möglichkeit bestehe, innert 30 Tagen ein nachträgliches Baugesuch einzureichen.