__, sondern wie erwähnt auch aus den Dienstbarkeiten («Beschränktes Fussweg- und Platzanlagenbenutzungsrecht zu Gunsten der Einwohnergemeinde Münsingen»). Es ist daher davon auszugehen, dass die Aufhebung des Überbauungsplans nichts daran ändert, dass es sich bei den Fusswegen um Privatstrassen im Gemeingebrauch im Sinne von Art. 4 SG handelt und dass somit die strassenrechtlichen Bestimmungen über Einfriedungen anwendbar bleiben.