Höhere Einfriedungen und Zäune sind um ihre Mehrhöhe zurückzuversetzen (Art. 56 SV). Für Einfriedungen mit Pflanzen gelten die Vorschriften von Art. 57 SV. f) Auch bei baupolizeilichen Verfahren ist nach der Rechtsprechung das spätere Recht anwendbar, wenn es für die Bauherrschaft günstiger ist.34 Ob das künftige Recht milder sein wird, lässt sich vorliegend nicht beurteilen. In der Ortsplanungsrevision ist vorgesehen, die ÜO A.________ betreffend die hier interessierenden Gebiete D, E1, E2 und C2 aufzuheben. Das