e) Strassen, Wege und Plätze, die dem Gemeingebrauch offenstehen, gelten als öffentliche Strassen (Art. 4 Abs. 1 SG33). Stehen sie in Privateigentum spricht das Strassengesetz von Privatstrassen im Gemeingebrauch (vgl. Art. 4 Abs. 2 und Art. 9 SG). Im vorliegenden Fall sind somit auch die «halböffentlichen» Fusswege als öffentliche Strassen im Sinne von Art. 4 SG zu qualifizieren. Gegenüber öffentlichen Strassen im Sinne von Art. 4 SG gelten die strassenrechtlichen Vorschriften. Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1,2 m müssen einen Strassenabstand von 0,5 m ab Fahrbahnrand einhalten. Höhere Einfriedungen und Zäune sind um ihre Mehrhöhe zurückzuversetzen (Art.