Gemäss Art. 14 ÜV dienen die «halböffentlichen» Fusswege und Plätze den Bewohnern des Quartiers und sind möglichst attraktiv für alle Benützer zu gestalten. Diese Fusswege und Plätze stehen demnach einer Vielzahl von Personen offen, deren Kreis nicht näher definiert ist. Die Fusswege sind somit kraft ÜO dem Gemeingebrauch gewidmet. Zudem lastet gemäss Eintrag im Grundbuch ein «Beschränktes Fussweg- und Platzanlagenbenutzungsrecht zu Gunsten der Einwohnergemeinde Münsingen» auf den Privatparzellen im hier betroffenen Bereich.32 Es ist davon auszugehen, dass dieses Fusswegrecht eine Widmung zu Gunsten der Allgemeinheit, d.h. zum Gemeingebrauch darstellt.