d) Wie oben erwähnt, verweist das GBR für die Abstände und Höhen von festen Einfriedungen gegenüber Nachbargrundstücken auf das zivilrechtliche Nachbarrecht von Art. 79k EG ZGB. Für Einfriedungen gegenüber Strassen gilt die kantonale Strassengesetzgebung (vgl. auch Anhang A5.4 GBR). Diese regelt die Strassenabstände und Höhen von Einfriedungen, Zäunen und Pflanzen in Art. 56 und 57 SV30 abschliessend.