Fachausschuss befasste sich offenbar erstmals mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen bauliche Abtrennungen (wie Sichtschutzelemente, Steinkörbe und mit Holzscheiten gefüllte Metallkonstruktionen) gegenüber dem Fussweg zulässig sein sollen. Nach einer Begehung kam er zum Schluss, dass 2 m hohe Abtrennungen möglich seien.29 Der Gemeinde kann daher zugestimmt werden, dass Art. 18 Abs. 1 ÜV zwei verschiedene Sachverhalte regelt, nämlich die Abgrenzung gegenüber den Verkehrs- und Zirkulationsflächen (Satz 1), und die Höhe von festen Einfriedungen zwischen den schmalen Reihenhausgärten (Satz 2).