Zur Auslegung kann auch berücksichtigt werden, wie die Bestimmung bisher verstanden und angewendet wurde. Die Abtrennungen gegen den Fussweg bestehen soweit ersichtlich zum überwiegenden Teil (noch) nicht aus baulichen Elementen, sondern aus Hecken.28 Der 24 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 46 N. 14a 25 Münsingen 2030 – vorausschauend gestalten, Erläuterungsbericht und Baureglement vom 15. Mai 2022 (nGBR);