ZGB dürfen Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1,20 m an die Grenze gestellt werden, höhere Einfriedungen sind um die Mehrhöhe von der Grenze zurückzunehmen. Die Rückversetzung einer Einfriedung wäre bei den äusserst schmalen Reihenhausgärten der ÜO A.________ faktisch kaum möglich. Mit Art. 18 Abs. 1 Satz 2 ÜV wurde für die ÜO A.________ eine Sondervorschrift geschaffen, die den schmalen Gärten Rechnung trägt und den allgemeinen Bestimmungen des Baureglements vorgeht.