Der Wortlaut von Satz 2 («zur gegenseitigen Trennung privater Grundstücke») deutet darauf hin, dass die Abtrennung zwischen den schmalen Reihenhausgärten gemeint sein muss. Sowohl das geltende als auch das neue Baureglement der Gemeinde Münsingen verweisen für die Höhe und Abstände von festen Einfriedungen auf die zivilrechtlichen Bestimmungen des Nachbarrechts von Art. 79k EG ZGB27 (vgl. Anhang A5.2 GBR; Anhang I nGBR). Gemäss Art. 79k EG ZGB dürfen Einfriedungen bis zu einer Höhe von 1,20 m an die Grenze gestellt werden, höhere Einfriedungen sind um die Mehrhöhe von der Grenze zurückzunehmen.