Art. 18 Abs. 1 ÜV steht unter der Marginalie «Vorgärten und Gärten». Abs. 1 bestimmt, dass Vorgärten und Gärten gegenüber den Strassen, Fussgängerbereichen und Fusswegen sowie Zufahrten und Parkplätzen durch geeignete Massnahmen wie Terrainabsätze, Einfriedungen und dergleichen abzutrennen sind. Feste Einfriedungen zur gegenseitigen Trennung privater Grundstücke sind bis auf eine Höhe von 1,90 m gestattet. Der Wortlaut von Satz 2 («zur gegenseitigen Trennung privater Grundstücke») deutet darauf hin, dass die Abtrennung zwischen den schmalen Reihenhausgärten gemeint sein muss.