18 Abs. 1 ÜV unterscheide zwischen Einfriedungen gegenüber privaten Grundstücken und Einfriedungen gegenüber Strassen, Fusswegen etc. Die Höhe einer Einfriedung entlang eines Fusswegs sei nicht auf 1,90 m beschränkt, weshalb die bestehenden Sichtschutzwände zulässig seien.