c) Im Hinblick auf das weitere Verfahren stellt sich die Frage, in welcher Vorschrift die Höhe einer baulichen Einfriedung gegenüber dem «halböffentlichen» Fussweg der ÜO A.________ geregelt ist. Die Beschwerdeführenden bringen vor, Art. 18 ÜV begrenze die maximale Höhe von Trennwänden zwischen den Reiheneinfamilienhäusern auf 1,90 m. Sie gingen davon aus, dass diese Bestimmung auch gegenüber dem Gehweg gelten würde, weshalb vorliegend eine Ausnahme nötig sei. Die Gemeinde verneint dies und führt aus, Art. 18 Abs. 1 ÜV unterscheide zwischen Einfriedungen gegenüber privaten Grundstücken und Einfriedungen gegenüber Strassen, Fusswegen etc.