b) Unbewilligt erstellte Bauvorhaben sind grundsätzlich nach dem Recht zu beurteilen, das im Zeitpunkt der Bauausführung anwendbar war. Neue Vorschriften, die damals bereits öffentlich aufgelegen haben, sind zu berücksichtigen. Eine neue baurechtliche Ordnung hat ab dem Zeitpunkt der öffentlichen Auflage eine Vorwirkung gemäss Art. 36 Abs. 2 BauG.24 Die Gemeinde Münsingen hat eine Ortsplanungsrevision beschlossen, die dem Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) bereits zur Genehmigung eingereicht wurde. Die erste öffentliche Auflage war im April 2021 erfolgt.25 Es ist nicht genau bekannt, wann der Beschwerdegegner und seine Ehefrau die Sichtschutzwand erstellt haben.