6 Abs. 2 ÜV). Art. 18 Abs. 1 ÜV erster Satz verlangt, dass Vorgärten und Gärten gegenüber Strassen, Fussgängerbereichen und Fusswegen, Zufahrten und Parkplätzen durch geeignete Massnahmen wie Terrainabsätze, Einfriedungen und dergleichen abzutrennen sind. Gemäss Art. 14 ÜV müssen die halböffentlichen Fusswege und Plätze möglichst attraktiv für alle Benützer gestaltet sein. In der ÜO gelten somit detaillierte Gestaltungsvorschriften, die eine höhere Geltung als die allgemeinen Gestaltungsvorschriften des GBR beanspruchen. Zudem müssen alle Baugesuche vorgängig dem Fachausschuss vorgelegt werden (Art. 6 Abs. 2 ÜV).