In den ÜV wurden Gestaltungsnormen erlassen, die den Vorschriften des kommunalen Baureglements vorgehen. Art. 6 ÜV verlangt eine gute Gesamtwirkung von allen Bauten und Anlagen inklusive bei der Gestaltung der Aussenräume (Vorgärten und Gärten) sowie anderer wichtiger Einzelheiten mit ihrer Umgebung. Bauten, welche diese Anforderungen nicht erfüllen, sind unzulässig, auch wenn sie den übrigen Bauvorschriften entsprechen (vgl. Art. 6 Abs. 1 ÜV). Alle Baugesuche werden vor ihrer Behandlung durch einen vom Gemeinderat gewählten Fachausschuss A.________ beurteilt (vgl. Art. 6 Abs. 2 ÜV).