Es gebe keine Regelung, wie breit eine Parzelle im Verhältnis zu der maximalen Breite der Sichtschutzwand von 4,0 m sein müsse, damit von einer kurzen Sichtschutzwand gesprochen werden könne. Da bei den vorliegenden zwei kurzen Sichtschutzwänden die Voraussetzungen einer baubewilligungsfreien Sichtschutzwand von Art. 6 Abs. 1 Bst. b BewD erfüllt seien, komme die Regelung von 6 Abs. 1 Bst. i BewD über Einfriedungen nicht zur Anwendung.