Die Gemeinde macht geltend, die Sichtschutzwand diene vorliegend als Abtrennung zum halböffentlichen Raum und bezwecke den Schutz der Privatsphäre. Art. 6 Abs. 1 Bst. b BewD regle die maximale Höhe, die BSIG-Information die Länge einer kurzen, baubewilligungsfreien Sichtschutzwand. Die BSIG-Information und Art. 6 Abs. 1 Bst. b BewD enthielten jedoch keine Aussagen zum Standort von kurzen Sichtschutzwänden, weder entlang von öffentlichen oder halböffentlichen Fusswegen noch von Parzellengrenzen. Es gebe keine Regelung, wie breit eine Parzelle im Verhältnis zu der maximalen Breite der Sichtschutzwand von 4,0 m sein müsse, damit von einer kurzen Sichtschutzwand gesprochen werden könne.