Der Abstand zwischen den beiden verbleibenden Sichtschutzelementen ist nicht vermasst, lässt sich aber schätzen. Das Zwischenelement war etwa halb so breit wie die seitlichen Elemente, die je 1,97 m lang sind.18 Der Abstand dürfte daher rund 1 m breit sein. d) Es fragt sich, ob die beiden verbleibenden Sichtschutzelemente als je baubewilligungsfreie Sichtschutzwände zu beurteilen sind, wovon die Gemeinde ausgeht, oder ob es sich als Gesamtes um eine Einfriedung handelt. Einfriedungen sind nur bis zu einer Höhe von 1,20 m baubewilligungsfrei (Art. 6 Abs. 1 Bst. i BewD).